§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entge-genstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abwei-chende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Gel-tung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unse-ren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Ver-tragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehalt-los ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertrags-partner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wer- den, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifi-zieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen anneh-men.
(2) Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb der oben genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben.
(3) Unsere Angestellten sind nicht befugt mündliche Nebenab-reden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpa-ckung zuzüglich Versand.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Ver-einbarung.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbe- stritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleis-tungen berechtigt.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder ver-letzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ein-schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen in der technischen Ausstattung sowie Änderungen des Lieferum-fangs seitens unserer Lieferanten bleiben während der Liefer-zeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Vertrags-partner zumutbar sind. Aus der Änderung von Verkaufsbe-zeichnungen können keine Rechte hergeleitet werden.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld- nerverzug geraten ist.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Vertragspart-ner berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertreten-den vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha-densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin zu liefern, ver-ändern die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

§ 5 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Ver- tragspartner, sofern er Verbraucher nach § 13 BGB ist, nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort ver-bracht wurde.


(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu ver-langen.
(3) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht be-folgt, Änderungen an der Kaufsache vorgenommen, Garantie-siegel beschädigt oder weist die Kaufsache Spuren der Fremd-einwirkung auf, so entfällt jede Gewährleistung.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Er-füllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Ver-tragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaf- tung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in die- sem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes gilt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Mängelansprüche gewerblicher Kunden setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersu-chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge-kommen sind.

§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel-tend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbe-sondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Ver-tragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Scha- dens, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausge-schlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei ver-tragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück- zunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kauf-sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners, abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausrei-chend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und In-spektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge-richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kauf- sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sa-che im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Mit- eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Zeitpunkt der Vermischung.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist unser Ge-schäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Ver-tragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Gel-tung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes er-gibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.